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   BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R   

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https://dejure.org/2000,3714
BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R (https://dejure.org/2000,3714)
BSG, Entscheidung vom 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R (https://dejure.org/2000,3714)
BSG, Entscheidung vom 02. November 2000 - B 11 AL 23/00 R (https://dejure.org/2000,3714)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Konkursausfallgeld - Höhe des Konkursausfallgeldes - Ablösesumme - Sportler - Sportverträge - Vereinswechsel

  • Judicialis

    AFG § 141b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldübernahme Dritter beim Konkursausfallgeld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konkursausfallgeld nur als Gegenwert für erbrachte Arbeitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 440
  • NZI 2002, 54
  • DB 2001, 649
  • NZA-RR 2001, 553
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 10.08.1988 - 10 RAr 2/86

    Konkursausfallgeld - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Entstünde der Anspruch auf Kaug erst, wenn auch der Dritte zahlungsunfähig ist, müßten als Arbeitgeber iS des § 141b AFG zusätzlich Personen angesehen werden, die dem Arbeitnehmer für das Arbeitsentgelt haften; das ist regelmäßig nicht möglich, selbst dann nicht, wenn der Dritte persönlich haftender Gesellschafter einer zahlungsunfähig gewordenen Kommanditgesellschaft ist (BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

    Denn das Kaug soll das ausstehende Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenz-Ereignis zeitnah zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stellen und daher möglichst früh nach dem Insolvenz-Ereignis gewährt werden (BSGE 56, 211, 214 = SozR 4100 § 141b Nr. 32; BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

    Das BSG hat schon entschieden, daß dem Anspruch auf Kaug nicht entgegenzuhalten ist, daß ein Dritter gemäß § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist (BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 59, 107, 108 f = SozR 7610 § 613a Nr. 5), und ein solcher Anspruch nach Insolvenz einer Kommanditgesellschaft nicht erst entsteht, wenn auch der persönlich haftende Gesellschafter zahlungsunfähig geworden ist (BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

  • BSG, 20.03.1984 - 10 RAr 11/83

    Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis - Fehlende Erlaubnis - Konkursausfallgeld

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Solange die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht tatsächlich befriedigt sind, ist nach Eintritt eines Insolvenz-Ereignisses beim Arbeitgeber für den Anspruch auf Kaug unerheblich, ob Aussicht besteht, daß die Arbeitsentgeltansprüche, die den Anspruch auf Kaug begründen, später durch den Konkursverwalter oder Dritte, zB einen Übernehmer des Betriebes, befriedigt werden (BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 59, 107, 108 f = SozR 7610 § 613a Nr. 5; vgl auch BSGE 56, 211 = SozR 4100 § 141b Nr. 32).

    Denn das Kaug soll das ausstehende Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenz-Ereignis zeitnah zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stellen und daher möglichst früh nach dem Insolvenz-Ereignis gewährt werden (BSGE 56, 211, 214 = SozR 4100 § 141b Nr. 32; BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

  • BSG, 06.11.1985 - 10 RAr 3/84

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Ablehnung mangels Masse - Übergang eines

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Solange die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht tatsächlich befriedigt sind, ist nach Eintritt eines Insolvenz-Ereignisses beim Arbeitgeber für den Anspruch auf Kaug unerheblich, ob Aussicht besteht, daß die Arbeitsentgeltansprüche, die den Anspruch auf Kaug begründen, später durch den Konkursverwalter oder Dritte, zB einen Übernehmer des Betriebes, befriedigt werden (BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 59, 107, 108 f = SozR 7610 § 613a Nr. 5; vgl auch BSGE 56, 211 = SozR 4100 § 141b Nr. 32).

    Das BSG hat schon entschieden, daß dem Anspruch auf Kaug nicht entgegenzuhalten ist, daß ein Dritter gemäß § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist (BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 59, 107, 108 f = SozR 7610 § 613a Nr. 5), und ein solcher Anspruch nach Insolvenz einer Kommanditgesellschaft nicht erst entsteht, wenn auch der persönlich haftende Gesellschafter zahlungsunfähig geworden ist (BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

  • BSG, 30.04.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79

    Konkursausfallgeld - Masseunzulänglichkeit - Beendigung der betrieblichen

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Solange die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht tatsächlich befriedigt sind, ist nach Eintritt eines Insolvenz-Ereignisses beim Arbeitgeber für den Anspruch auf Kaug unerheblich, ob Aussicht besteht, daß die Arbeitsentgeltansprüche, die den Anspruch auf Kaug begründen, später durch den Konkursverwalter oder Dritte, zB einen Übernehmer des Betriebes, befriedigt werden (BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 59, 107, 108 f = SozR 7610 § 613a Nr. 5; vgl auch BSGE 56, 211 = SozR 4100 § 141b Nr. 32).

    Das BSG hat schon entschieden, daß dem Anspruch auf Kaug nicht entgegenzuhalten ist, daß ein Dritter gemäß § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist (BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr. 18; BSGE 59, 107, 108 f = SozR 7610 § 613a Nr. 5), und ein solcher Anspruch nach Insolvenz einer Kommanditgesellschaft nicht erst entsteht, wenn auch der persönlich haftende Gesellschafter zahlungsunfähig geworden ist (BSGE 64, 24, 25 = SozR 1300 § 45 Nr. 38).

  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R

    Insolvenzgeld - Arbeitsentgeltanspruch - Berücksichtigung vereinbarter variabler

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Maßgebend für den Anspruch auf Kaug ist das Ereignis, das als erstes eingetreten ist; spätere Ereignisse begründen einen Anspruch auf Kaug nicht (BSGE 41, 121, 123 = SozR 4100 § 141b Nr. 1; BSGE 52, 40, 41 = SozR 4100 § 141b Nr. 19; BSGE 70, 9, 10 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3).
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    An unklare oder widersprüchliche Feststellungen ist das Revisionsgericht jedoch nicht gebunden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 139 und § 1265 Nr. 89; BSGE 71, 256, 259 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 2).
  • BSG, 30.01.1997 - 10 RAr 6/95

    Beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Auch iS des § 141b Abs. 1 Satz 1 AFG sind Arbeitnehmer abhängig gegen Entgelt beschäftigte Personen (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nrn 24 und 41; SozR 2100 § 7 Nr. 7; SozR 3-4100 § 141b Nr. 17), zu denen Mannschaftssportler zählen, die ihren Sport gegen Entgelt ausüben (vgl BSGE 16, 98 = SozR Nr. 29 zu § 165 RVO).
  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 65/57

    Beiträge zur Sozialversicherung für Fußballspieler einer

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Auch iS des § 141b Abs. 1 Satz 1 AFG sind Arbeitnehmer abhängig gegen Entgelt beschäftigte Personen (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nrn 24 und 41; SozR 2100 § 7 Nr. 7; SozR 3-4100 § 141b Nr. 17), zu denen Mannschaftssportler zählen, die ihren Sport gegen Entgelt ausüben (vgl BSGE 16, 98 = SozR Nr. 29 zu § 165 RVO).
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 35/99 R

    Anwendung der

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Nichtig kann daher ggf auch die in Kenntnis bevorstehender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers getroffene Vereinbarung eines Arbeitsentgeltes sein, wenn die Vereinbarung nur dazu dient, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kaug zu verschaffen, oder wenn als Arbeitsentgelt bezeichnet wird, was nicht Gegenwert für die Arbeitsleistung sein soll (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 141a Nr. 2).
  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 7/88

    Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R
    Die Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen, zu denen auch die Ermittlung des Inhalts vertraglicher Verpflichtungen einschließlich des inneren Willens der Beteiligten gehört, setzt ausreichende klare und bestimmte Feststellungen voraus, auf die sich eine abschließende Entscheidung stützen läßt (BSG SozR Nr. 6 zu § 163 SGG; SozR 2200 § 165 Nr. 98; BSGE 68, 217, 222 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1).
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 69/88

    Wichtiger Grundes iS. von § 119 Abs. 1 S. 1 AFG für die Auflösung eines

  • BSG, 30.10.1991 - 10 RAr 3/91

    Wirkung der Rücknahme eines Konkurseröffnungsantrages

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 58/90

    Anforderungen an Zweck und Gegenstand eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

  • BSG, 18.09.1991 - 10 RAr 12/90

    Reisekosten bei der Berechnung von Konkursausfallgeld, Ersatzansprüche des

  • BSG, 05.06.1981 - 10/8b RAr 3/80

    Beendigung der Betriebstätigkeit - Konkursausfallgeld - Einstellung der

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2017 - L 8 AL 1845/16

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - Abweisung des Insolvenzantrages

    Dem Anspruch auf Insolvenzgeld kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Dritter im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist (Anschluss an BSG, 30.04.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79, BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R - zum Konkursausfallgeld).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist einem Anspruch auf Insolvenzgeld auch nicht entgegenzuhalten, dass ein Dritter - vorliegend die T. A. Objekte GmbH - in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist (vgl. insoweit zum Konkursausfallgeld BSG, Urteil vom 30.04.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79, juris RdNr. 20, bestätigend BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R, juris RdNr. 22).

    Besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt ist kein Grund ersichtlich, den Arbeitnehmer nach Insolvenz des Arbeitgebers zur Bekämpfung von Missbrauch des Insolvenzgeldes auf Ansprüche gegen Dritte zu verweisen (so schon zum Konkursausfallgeld BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R, juris RdNr. 20 f.).

    Solange die Ansprüche des Arbeitnehmers nicht tatsächlich befriedigt werden, ist nach Eintritt eines Insolvenzereignisses beim Arbeitgeber für den Anspruch auf Insolvenzgeld unerheblich, ob Aussicht besteht, dass die Arbeitsentgeltansprüche, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, später durch den Konkursverwalter oder Dritte, z. B. einen Übernehmer des Betriebes, befriedigt werden (BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 23/00 R, juris RdNr. 20).

  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 3/18 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld

    Das vom LSG zitierte Urteil des BSG (Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 23/00 R - SozR 3-4100 § 141b Nr. 22) betreffe nur den Zeitraum einer gesamtschuldnerischen Haftung von Arbeitgeber und Betriebsübernehmer für die Zeit vor einem Betriebsübergang.

    Kann der Arbeitnehmer Dritte neben dem Arbeitgeber wegen seiner Entgeltforderungen in Anspruch nehmen, sieht das Gesetz nicht vor, dass der Anspruch auf Insg nicht oder erst entsteht, wenn auch der Dritte zahlungsunfähig geworden ist (BSG vom 30.4.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79 - BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr. 18 S 73; BSG vom 2.11.2000 - B 11 AL 23/00 R - SozR 3-4100 § 141b Nr. 22 S 99) .

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2002 - L 13 AL 3212/01

    Wirksamkeit der Vereinbarungen des vorläufigen Insolvenzverwalter

    Grundsätzlich (vgl. insoweit BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 22) bestimmen nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer, was als Gegenwert für die Arbeitsleistung gezahlt werden soll.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2014 - L 11 AL 50/13
    Auch wenn allein die Haftung nach § 613a BGB einen etwaigen Insg-Anspruch noch nicht zum Erlöschen bringt (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 23/00 R -, SozR 3-4100 § 141b Nr. 22; Kühl in: Brandt, SGB 111, 6. Auflage 2012, § 165 Rn 10; Braun in: Schönefelder u.a., SGB III, Stand 2007, § 183 Rn 105), führte im vorliegenden Fall die tatsächliche Zahlung von 772, 17 Euro durch die K. GmbH zur Erfüllung des Arbeitsentgeltsanspruch des Klägers für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012.
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